Satzung des Förder-Club Preußen Münster 2020 e.V.

Förder-Club Preußen Münster 2020 e. V.

S A T Z U N G

Stand 06.12.2021

Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit ist sowohl die männliche, weibliche und diverse Form gemeint.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1, Vereinsname, Vereinsitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förder-Club Preußen Münster 2020 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

§ 2, Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist
a) die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder- & Jugend Fußballabteilung des Sport-
club Preußen Münster von 1906 Münster (Westf.). Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Förderung des
Sports, der Kinder- und Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung.
b) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Zusammenwirken mit im sportlichen Bereich tätigen Vereinen, Verbänden und Bildungs-
einrichtungen,
b) Maßnahmen der sozialen, bildenden und der sportlichen Jugendarbeit,
c) Förderung und Unterstützung von sportlich talentierten Kindern und Jugendlichen und
den zugehörigen Trainern und Funktionsteam,
d) Förderung von Vorhaben, die zum Ziel haben, die Gesundheit sowie die physische und
körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern, weiterzuentwickeln
oder zu verbreiten.

(3) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Kinder- und Ju-gend-Fußballabteilung des Sportclub Preußen Münster von 1906 Münster (Westf.), aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Sportgeräte, Sportbekleidung, Wettkämpfe, Trainingslager oder sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt (Näheres regelt § 21 (2)).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ras-sen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3, Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Vereinsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Satzungszwecks zu verwen-den. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Vereinsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs des Vereins bestimmt sind. Zuwendun-gen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Vereins-zwecks bestimmt sind oder Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sol-len dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Der Verein kann sich unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften an der Sportclub Preußen Münster 06 GmbH & Co. KGaA oder deren Rechtsnachfolger („KGaA“) beteiligen und soll dort seinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss zugunsten der Jugendmannschaften der KGaA ausüben.

§ 4, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. MITGLIEDER DES VEREINS

 

§ 5, Formen der Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:
– natürliche Personen,
– juristische Personen.

§ 6, Aufnahmeantrag

Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vor-stand.

§ 7, Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß der Beitragsordnung (Anl. 1) zu zahlen. Art und Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Fällige Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Wird die Lastschrift nicht eingelöst und zahlt das Mitglied den fälligen Beitrag trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht, wird es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen. Die Beitreibung des rück-ständigen Beitrages bleibt davon unberührt.

§ 8, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 9, Austritt aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich an den Verein erklärt werden.

§ 10, Vereinsausschluss

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.

III. ORGANE DES VEREINS

§ 11, Vereinsorgane, Amtszeiten

(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

(2) Über Sitzungen der Vereinsorgane sind Beschlussniederschriften zu fertigen.

(3) Die Wahlen erfolgen jeweils für drei Jahre.

(4) Im Falle von Nachwahlen setzen die Nachfolger die Amtszeit in dem jeweiligen Gremium fort.

(5) Unmittelbare Wiederwahlen sind zulässig.

IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12, Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen in dieser Satzung zugewiesen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 13, Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 14, Regularien der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV)

(1) Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitglieder-versammlung als Jahreshauptversammlung (JHV) statt.

(2) Die Tagesordnung der JHV muss enthalten:

– Beschluss der Tagesordnung,
– Berichte des Vorstandes
a) über die Lage des Vereins,
b) über die Entwicklung des Vereinsvermögens einschließlich der Beteiligung an der
KGaA“;
c) über die Mittelverwendung zur Jugendfußball-Förderung,
d) über die zuletzt abgehaltene Hauptversammlung der Sportclub Preußen Münster 06
GmbH & Co. KGaA,
e) Vorschau,
– Bericht der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Wahl von Kassenprüfern,
– ggf. Mitgliedsbeiträge,
– ggf. Anträge,
– ggf. Wahl des Vorstand,
– ggf. Nachwahlen.

(3) Die JHV beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimment-haltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung unberücksichtigt.

§ 15, Einladungsbestimmungen, Anträge, Tagesordnung

Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe der vorgeschlagenen Ta-gesordnung, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Im Falle bereits vorliegender Antragstexten sind diese mit zu versenden. Die Einladung erfolgt ausschließlich in digitaler Form.

§ 16, außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(2) Sie muss binnen 4 Wochen einberufen werden
– auf Beschluss des Vorstandes,
– auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher
Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.

(3) Die Anträge werden als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt und mitversandt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ab-lehnung. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung unberücksichtigt.

§ 17, Anträge nach Versand der Tagesordnung

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Anträgen zur Satzung, nach Einla-
dungsversand können schriftlich oder per Mail und bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung von jedem stimmberechtigten Mitglied beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(2) Diese Anträge werden, soweit sie satzungskonform sind, zu Beginn der Versammlung inhalt-lich bekannt gegeben und an geeigneter Stelle in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 18, Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende schlägt der Versammlung einen Versammlungsleiter vor. Weitere Vorschläge durch die Mitglieder sind zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt den Versammlungsleiter.

(2) Die Tagesordnung wird auf Basis der Einladung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Reihenfolgeänderungen oder Streichungen können durch Vorschlag mit einfacher Mehrheit be-schlossen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei anwesende Mitglieder, die später mit dem Versammlungsleiter das Protokoll genehmigen.

(4) Dringlichkeitsanträge, soweit sie gemäß dieser Satzung zulässig sind, können von einem stimmberechtigten Mitglied zu Sitzungsbeginn gestellt werden. Mit Zustimmung von 2/3 der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder wird der Antrag an geeigneter Stelle in die Tagesordnung aufgenommen.

(5) Ein Antragsteller ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit zurückziehen.

(6) Geheime Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt findet statt, wenn ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließt.

§ 19, Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind die anwesenden volljährigen Mitglieder des Vereins und die Vertreter der juristischen Personen.

(2) Die juristischen Personen entsenden jeweils einen Stimmberechtigen in die Mitgliederver-sammlung. Dieser ist vor Sitzungsbeginn gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich namhaft zu machen.

(3) Eine doppelte Stimmabgabe in Umsetzung der Absätze 1 und 2 ist zulässig. Ein natürliches Mitglied darf nicht mehr als zwei juristische Personen vertreten.

V. VORSTAND

§ 20, Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– einem Stellvertreter,
– dem Schatzmeister,
– vier Beisitzern.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Vorstands-sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen.

§ 21, Aufgaben

(1) Diese sind
a) Die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte,
b) Die Einhaltung und Umsetzen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Mittelverwendung im Sinne § 2 (3) der Satzung setzt der Vorstand aus den Vereinsmitglie-dern, die nicht dem Vorstand angehören, einen ständigen Vergabeausschusses ein, der mehrheit-lich aus dem Personenkreis der Fußballjugendabteilung des Sportclub Preußen Münster von 1906 Münster (Westf.) besetzt sein muss und dessen Geschäftsordnung vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 22, Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliedersammlung gewählt. Wahl-Vorschläge können von jedem stimmberechtigten Mitglied mündlich in der Sitzung vorgebracht werden. Wählbar ist jedes stimm-berechtigte Vereinsmitglied, welches die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

(2) Die Wahlen
– des Vorsitzenden,
– seines Stellvertreters
und
– des Schatzmeisters
werden in Einzelwahlen geheim mit einfacher Mehrheit durchgeführt.

(3) Die Wahl der Beisitzer erfolgt geheim in einem weiteren Wahlgang. Stimmabgaben, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Beisitzer angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmabga-ben, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Beisitzer zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind diejenigen Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgege-benen gültigen Stimmen. Ist die Entscheidung zwischen Bewerber mit gleicher Stimmenzahl erfor-derlich, erfolgt sie durch Stichwahl mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist möglich.

(5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode entscheiden die ver-bliebenen Vorstandsmitglieder mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Vorstandsmit-glieds. Die darauf folgende Mitgliederversammlung stimmt dann über den Verbleib oder eine Neu-wahl ab.

(6) Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliedersammlung einen neuen Vor-stand gewählt hat.

(7) Bei einer Abberufung des gesamten Vorstands durch eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist auf der selben Versammlung ein Not-Vorstand zu wählen, der die Geschäfte des Vereins kommissarisch führt.

§ 23, Vereinsvertretung nach außen

Im Außenverhältnis wird der Verein durch den Vorsitzenden (oder ein von ihm mit schriftlicher Voll-macht versehenes Mitglied des Vorstandes) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstan-des vertreten.

VI. KASSENPRÜFUNG

§ 24, Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder JHV zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse.

VII. SCHLUSSBESTIMMUMGEN

§ 25, Satzungsänderung, Mehrheiten

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Der Änderungsvorschlag muss auf der Tagesordnung verzeichnet und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gemacht sein.

§ 26, Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter fol-genden Voraussetzungen möglich:
– Auf Antrag des Vorstandes bzw. von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher
Angabe der Gründe;
– Beschlussfassung durch 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Das nach Auflösung noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt dem Sportclub Preußen Münster von 1906 Münster (Westf.) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27, Generalklausel

Über alle in den Satzungen und Ordnungen des Vereins nicht vorgesehenen Fälle entscheidet bindend die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 28, BGB-Vorbehalt

Über diese Satzung hinaus gelten die Bestimmungen des BGB